Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitsverhältnis besteht fort, wenn der Arbeitnehmer einen Auflösungsantrag angekündigt hat, über den von dem Arbeitsgericht noch nicht entschieden wurde.
Hieran ändert sich auch nichts, wenn die Auflösung rückwirkend erfolgen kann. Denn das Gericht stellt die Auflösung nicht lediglich fest, sondern löst das Arbeitsverhältnis durch Urteil erst auf. Daraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis (und auch die Pflichten) solange bestehen, bis das Arbeitsverhältnis durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts aufgelöst ist (LAG Köln 5 Sa 420/14).