Ihr Anwalt für Arbeitsrecht – HEINKE Rechtsanwaltskanzlei
Gerne beraten wir Sie in allen Fragestellungen rund um das Arbeitsrecht!
Das Arbeitsrecht richtig zu verstehen ist nicht immer einfach, deshalb beraten wir von HEINKE Rechtsanwaltskanzlei Sie gerne in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Wir vertreten vor Gericht sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber. Es beraten Sie bei einem persönlichen Termin die HEINKE Rechtsanwaltskanzlei.
Dabei erstellen und prüfen wir für Sie Arbeitsverträge, Geschäftsführerverträge und die dazugehörigen Anlagen. Offene Fragen rund um das Arbeitsrecht werden bei uns geklärt! Auch bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vertreten HEINKE Rechtsanwaltskanzlei sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmer bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Klärung der Ansprüche. Hierbei sind gerade im Vorfeld die richtigen Schritte die wichtigsten Schritte.
Gemäß des Kündigungsschutzgesetz sind z.B. ordentliche Kündigungen zudem nur wirksam, wenn diese sozial gerechtfertigt sind. Eine soziale Rechtfertigung kann sich aus betriebsbedingten Gründen ergeben. Der Arbeitgeber muss eine Sozialauswahl treffen. Maßgeblich sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers. Auch Gründe, die im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegen können die Kündigung sozial rechtfertigen. Gegen eine ausgesprochene Kündigung kann man sich mit der Kündigungsschutzklage wehren. Dieses sollte man umgehend nach Erhalt einer Kündigung besprechen.
Bezüglich gewisser Personengruppen (z.B. Behinderte, Schwangere) gibt es zudem besondere Bestimmungen. Auch sind Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zu beachten. Hier haben wir von HEINKE Rechtsanwaltskanzlei bezüglich des Themas Arbeitsrecht für verschiedene Personengruppen immer die richtigen Anwälte die Ihnen zur Seite stehen.
Auch bei dem Aushandeln einer Abfindung sind wir Ihr Ansprechpartner. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur in gewissen Fällen: Der in § 1 a Kündigungsschutzgesetz genannte Abfindungsanspruch in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr steht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung den Hinweis erteilt hat, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer beim Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Ist dieser Hinweis nicht erfolgt, so hat der Arbeitnehmer keinen Abfindungsanspruch. Auch in anderen Konstellationen kann auf eine Abfindung hingewirkt werden. Dieses hängt von den Erfolgsaussichten ab und ist nach dem Einzelfall zu beurteilen.
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