Der Bundesgerichtshof (BGH) regelt die Grundsatzfragen zu den Schönheitsreparaturen neu (März 2015)
Der BGH hat seine Rechtsprechung geändert und nun die Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt. Es kann somit auf einen Mieter, der in eine unrenovierte Wohnung einzieht, keine Renovierungsverpflichtungen per Mietvertrag abgewälzt werden. Somit sind hiervon eine Vielzahl an Mietverträgen betroffen und die neue Rechtsprechung wird dem Mieter entgegenkommen.
Auch bzgl. der „Quotenklausel“ gibt es Änderungen. Eine Quotenklausel besagt, dass der Mieter verpflichtet ist, anteilige Renovierungskosten zu zahlen. Dieses ist unwirksam. (BGH VIII ZR 185/14 und BGH VIII ZR 242/13).
Es gilt somit folgender Grundsatz:
Anmietung einer unrenovierten Wohnung:
Bis jetzt galt, dass unabhängig davon, ob eine Wohnung renoviert/unrenoviert an den Mieter vermietet wurde, die Schönheitsreparaturen per Mietvertrag auf den dem Mieter abgewälzt werden konnten. Renovierungsfristen begannen mit Beginn des Mietverhältnisses zu laufen.
Nach der neuen BGH-Rechtsprechung gilt nun, dass eine Vertragsklausel, die dem Mieter einer unrenoviert angemieteten Wohnung die Schönheitsreparaturen aufbürdet, unwirksam ist. Begründet wird dieses damit, dass solche Klauseln den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters verpflichten und dieser bei einer z.B. kurzen Mietzeit die Wohnung in manchen Fällen in einem besseren Zustand dem Vermieter übergeben müsste, als sie ihm übergeben wurde. Dieses wäre eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.
Quotenklausel
Die bisher oft in Mietverträgen enthaltenen Quotenklauseln stellen eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, weil der für den Mieter entsprechende Kostenanteil nicht genau ermittelt werden kann. Der Mieter kann zudem bei Abschluss des Mietvertrages nicht erkennen, mit welchen Kosten er zu rechnen hat.